Kindererziehungszeiten

Ja. Nach § 23 Abs. 8 der Satzung kann ein Mitglied das ein leibliches oder adoptiertes Kind betreut sich ab Antragstellung längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes von der Beitragspflicht ohne Rechtsnachteile befreien lassen. Eine Beitragsbefreiung ist immer nur ab Antragstellung möglich.


Nein


Ja! Das BSG hat entschieden, dass auch den von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Mitgliedern von Versorgungswerken Kindererziehungszeiten gem. § 56 VI zustehen (BSG in BSGE 100, S. 12 – 19, Leitsatz in FamRZ 2008 S. 1251).

Dies bedeutet, dass für Kinder, die bis zum 31. 12. 1991 geboren sind 12 Monate und für danach geborene Kinder 36 Monate zu berücksichtigen sind. Sollte die Regelwartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt sein, sind gem. § 208 SGB VI freiwillige Nachentrichtungen möglich.