Befreiung von der Mitgliedschaft

Nach § 6 Abs. 1 der Satzung können neue Mitglieder, die bereits einem anderen Versorgungswerk angehören und ihre Mitgliedschaft dort aufrechterhalten, auf Antrag von einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit werden. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung haben. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich binnen sechs Monaten nach Erfüllen der Voraussetzungen zu stellen.