Beitragserstattungen oder -überleitungen

Beiträge können nur erstattet werden, wenn ein Mitglied aus dem Versorgungswerk ausscheidet. Hat die Mitgliedschaft weniger als 36 Monate betragen, werden 90%, hat die Mitgliedschaft 36 aber weniger als 60 Monate betragen, werden 60% der von dem Mitglied selbst entrichteten Beiträge erstattet. Arbeitgeberanteile, Beiträge aus Nachversicherungen oder Beiträge die von der Arbeitsverwaltung oder Sozialversicherungskassen geleistet worden sind, sind von der Erstattung ausgeschlossen (§ 27 d. Satzung).

Wurde zu Lasten des Mitglieds ein Versorgungsausgleich durchgeführt, findet eine entsprechende Kürzung statt (§ 27 Abs. 4). Das Gleiche gilt für eventuelle Zuschüsse für Reha-Maßnahmen.


Scheidet ein Mitglied wegen eines Wegzugs aus dem Bereich der rheinland-pfälzischen RAKn aus, so können die bisher eingezahlten Beiträge auf ein Versorgungswerk im neuen Kammerbereich übertragen werden, wenn mit diesem ein Überleitungsabkommen besteht.

Die Antragsfrist beträgt sechs Monate. (§ 27 Abs. 6 der Satzung)